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So finden Sie uns

Unsere Beratungsstelle:
SELBSTHILFE TIROL – ZWEIGVEREIN OSTTIROL
Verein der Osttiroler Selbsthilfevereine und -gruppen im Gesundheits- und Sozialbereich
Schwesternheim BKH Lienz, Emanuel von Hibler-Straße 5.

BERATUNG + INFORMATION
Betroffene und Angehörige können die Anlaufstelle nützen, um sich KOSTENLOS zu informieren.
Bei Bedarf kann zum Thema „SELBSTHILFE“ Beratung eingeholt werden.

Unsere Bürozeiten sind: Montag – Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr

Tel:  +43(4852)606-290
Handy: +43(0)664/3856606
E-Mail: info@selbsthilfe-osttirol.at

Für Beratungen stehen Ihnen zur Verfügung:
Kerstin Moritz und Brigitta Kashofer

Selbsthilfe Osttirol

Bezirkskrankenhaus Lienz – Eingangsbereich
9900 Lienz, Emanuel von Hibler Straße 5
Tel. +43 4852 606-290
Fax +43 4852 606-280
Mobil +43 664 3856606
selbsthilfe-osttirol@bkh-lienz.at

Das Team der Selbsthilfe Osttirol

Geschäftsstellenleiter Wolfgang Rennhofer
Mitarbeiterinnen Brigitta Kashofer (r.)
und Kerstin Moritz (l.)

Statuten der Selbsthilfe Tirol - Zweigverein Osttirol
SELBSTHILFE TIROL – Zweigverein Osttirol; Verein der Osttiroler Selbsthilfevereine und -gruppen im Gesundheits- und Sozialbereich“

Präambel

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.B. der Obmann/die Obfrau, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

Soweit diese Statuten nicht ausdrücklich Konkreteres bestimmen, gilt das Vereinsgesetz 2002 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

1.1       Der Verein führt den Namen „SELBSTHILFE TIROL – Zweigverein Osttirol“ und hat seinen Sitz in Lienz. Sein örtlicher Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet Osttirol (politischer Bezirk Lienz).

1.2       Der Verein „SELBSTHILFE TIROL – Zweigverein Osttirol“ wird in den nachstehenden Statutenbestimmungen kurz als „Zweigverein“ bezeichnet.

1.3       Der Zweigverein ist Mitglied der „SELBSTHILFE TIROL – Dachverband der Tiroler Selbsthilfevereine und -gruppen im Gesundheits- und Sozialbereich“ mit Sitz in Innsbruck. Dieser wird im Folgenden kurz als „Dachverband“ bezeichnet.

1.4       Der Zweigverein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

1.5       Der Zweigverein ist ein Verband im Sinne des § 1 Absatz 5 des Vereinsgesetzes 2002. Er vereinigt die im Gesundheits- und Sozialbereich tätigen Osttiroler Selbsthilfevereine und -gruppen.

1.6       Die Vereinstätigkeit im Zweigverein wird rechtlich selbständig ausgeübt, der Zweigverein ist dem Dachverband statuarisch untergeordnet, wird jedoch selbständig geführt. Somit besitzt der Zweigverein eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist im Rahmen der Statuten des Dachverbands selbständig. Die Statuten und die Tätigkeit des Zweigvereins darf weder den Bestimmungen der Statuten noch der Tätigkeit des Dachverbands zuwiderlaufen.

§ 2 Vereinszweck

2.1       Der Zweigverein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen Zweck und bezweckt die Unterstützung und die Koordination der gemeinnützigen Tätigkeit von Osttiroler Selbsthilfevereinen und -gruppen im Gesundheits- und Sozialbereich sowie die gebündelte Vertretung der gemeinsamen Interessen.

2.2       Dieser Zweck soll erreicht werden durch

2.2.1      die Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Vereinszwecks;

2.2.2      die Erstellung konkreter Forderungsprogramme des Vereins und/oder Unterstützung der Forderungsprogramme einzelner Selbsthilfevereine und -gruppen;

2.2.3      jegliche Form der Öffentlichkeitsarbeit;

2.2.4      die Informationsbeschaffung, -aufbereitung und -verbreitung unter den einzelnen Selbsthilfevereinen und -gruppen;

2.2.5      die Koordination und Unterstützung der Selbsthilfevereine und -gruppen, insbesondere gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsanstalten;

2.2.6      die Beratung bei der Bildung neuer Selbsthilfevereine und -gruppen;

2.2.7      die Förderung der Kommunikation zwischen Selbsthilfevereinen und -gruppen und medizinischen und sozialen Einrichtungen;

2.2.8      die Anregung von und Mitarbeit an wissenschaftlichen Arbeiten;

2.2.9      die Teilnahme an und Dokumentation von wissenschaftlichen Veranstaltungen (Symposien, Seminare, Tagungen, Vorträge);

2.2.10    die Förderung und Durchführung von Aus- und Fortbildung;

2.2.11    die Wahrung und Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Beeinträchtigung und/oder Erkrankungen sowie deren Angehörigen;

2.2.12    die Förderung sozialer Aktivitäten und Unterstützung der Anliegen von Angehörigen von Menschen mit Beeinträchtigung und/oder Erkrankungen. 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll einerseits durch ideelle (zB. Vorträge, Versammlungen) und durch Überlassung eines jährlichen Budgets zur Aufrechterhaltung der Vereinsarbeit, sowie durch geldwerte Mittel (Zuschüsse und Förderungsmittel jeglicher Art, Erträge eigener Arbeiten oder Veranstaltungen, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen) erreicht werden. 

§ 4 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 5 Art der Mitgliedschaft

5.1       Der Zweigverein kennt ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

5.2       Ordentliche Mitglieder sind Selbsthilfevereine und -gruppen im Gesundheits- und Sozialbereich, die Vorstandsmitglieder des Zweigvereins sowie die Vorstandsmitglieder des Dachverbands. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Bei österreichweit tätigen Vereinen kann der Osttiroler Zweigverein Mitglied werden.

5.3       Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich verpflichtet haben, den Zweigverein mit Geld- oder Sachmitteln in einer vom Vorstand festzulegenden Mindesthöhe zu unterstützen oder Dienstleistungen für den Zweigverein unentgeltlich zu erbringen, wie etwa Fachbeiräte des Zweigvereins.

5.4       Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste zur Erreichung des Vereinszwecks als solche ernannt werden. 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

6.1       Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Beitritt als ordentliches Mitglied erfolgt mittels schriftlicher Anmeldung beim Vorstand. Lehnt dieser ein Beitrittsgesuch ab, kann der Beitrittswerber schriftlich verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung hierüber entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

6.2       Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes des Zweigvereins ernannt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1       Die Mitgliedschaft erlischt

7.1.1      durch gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärten Austritt eines Mitglieds;

7.1.2      durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit eines Mitgliedvereins bzw. bei Auflösung einer Mitgliedsgruppe;

7.1.3      durch den Tod eines Mitglieds;

7.1.4      durch Bestätigung des vom Vorstand beschlossenen Ausschlusses gemäß § 7.2 und § 7.3.

7.2       Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder nachhaltigem vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds mit 2/3 Mehrheit beschließen.

7.3       Die Mitgliedschaft kann auch im Fall von Interesselosigkeit des Mitgliedes aberkannt werden. Dies wird insbesondere dann vermutet, wenn ein Mitglied über mehr als zwei Jahre dem Zweigverein keinen schriftlichen oder mündlichen Bericht über die Tätigkeit der Selbsthilfegruppe oder des Selbsthilfevereins übermittelt. Vor Beschlussfassung auf Ausschluss des auszuschließenden Mitglieds ist dieses vom Vorstand anzuhören, von der Anhörung ein Protokoll zu verfassen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Dieser Beschluss ist für seine Rechtswirksamkeit von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

7.4       Die Mitgliedsrechte eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung hierüber. 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1       Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Zweigvereines entweder persönlich, durch vertretungsbefugte Organe oder durch Delegierte teilzunehmen sowie alle seine Einrichtungen zu beanspruchen.

8.2       Im Rahmen der Mitgliederversammlung stehen ordentlichen Mitgliedern ein An-trags-, Äußerungs- und Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht bezüglich der Vereinsorgane zu.

8.3       Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, bei der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskünfte über die Tätigkeit sowie die finanzielle Gebarung des Zweigvereines zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder ist berechtigt, unter Angabe der Gründe vom Vorstand auch sonst solche Auskünfte zu verlangen. Diesem Verlangen ist binnen längstens vier Wochen nachzukommen.

8.4       Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird.

8.5       Jedes Mitglied kann verlangen, dass ihm ein Exemplar dieser Statuten in der jeweils geltenden Fassung unentgeltlich ausgefolgt wird.

8.6       Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Zweigvereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dessen Ansehen Schaden zufügen könnte. Sie haben insbesondere die Statuten des Zweigvereins bzw. des Dachverbands zu beachten sowie den Beschlüssen seiner Organe nachzukommen. Ansonsten haben die Mitglieder das Recht, selbstständig in ihren Gruppen/Vereinen zu arbeiten.

8.7       Die Mitglieder sind bei Festlegung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, einen jährlichen, bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Vorstand kann einen anderen Zahlungsmodus oder aus begründetem Anlass einen teilweisen oder gänzlichen Erlass beschließen.

8.8       Ein gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßender Beschluss eines Vereinsorgans ist nichtig, wenn Inhalt oder Zweck des betreffenden Gesetzes oder die guten Sitten dies gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.  

§ 9 Organe

Die Organe des Zweigvereines sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) der Fachbeirat
  4. d) die Rechnungsprüfer
  5. e) das Schiedsgericht 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

10.1     Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Alle Organmitglieder sind nach Maßgabe der Statuten zur Teilnahme daran berechtigt.

10.2     Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Ihr sind alle Aufgaben vorbehalten, die nicht durch Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:

10.2.1  Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten; soweit Statutenänderungen Einfluss auf abgabenrechtliche Begünstigungen haben, sind diese innerhalb eines Monats dem Finanzamt bekanntzugeben;

10.2.2  die Genehmigung der Abschlussrechnung und Entlastung der verantwortlichen Organe;

10.2.3  die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds nach Maßgabe des § 7;

10.2.4  die Beschlussfassung über ein abgelehntes Beitrittsgesuch nach Maßgabe des § 6;

10.2.5  die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder im Einzelnen wie im Gesamten sowie der Rechnungsprüfer;

10.2.6  die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen Organmitglieder;

10.2.7  die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

10.2.8  die Festlegung des Mitgliedsbeitrags (§ 8.6);

10.2.9  die freiwillige Auflösung des Vereins.

10.3     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Mehrheit des Vorstands oder mindestens eines Zehntels der Mitglieder vom Obmann einzuberufen (siehe § 8.4). Wird deren Verlangen nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung entsprochen, so können die Berechtigten die Einberufung selbst vornehmen.

10.4     Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch eine schriftliche Einladung des Obmanns unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Soll in der Mitgliederversammlung der Rechnungsabschluss oder der Bericht der Rechnungsprüfer behandelt werden, so sind auch diese einzuladen.

10.5     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann binnen einer Woche nach Erhalt der Einladung mit begründetem Schreiben die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die gewünschten Ergänzungen sind vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Versammlung allen Mitgliedern mitzuteilen, widrigenfalls darf über diese Punkte keine Beschlussfassung erfolgen.

10.6     Für die Beschlussfähigkeit und die Mehrheitserfordernisse gilt § 11.13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für folgende Beschlüsse eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist:

10.6.1  Beschlüsse über eine Änderung der Statuten;

10.6.2  Beschlüsse über einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss eines Mitglieds nach Maßgabe des § 7;

10.6.3  Beschlüsse über ein vom Vorstand abgelehntes Beitrittsgesuch nach Maßgabe des § 6;

10.6.4  die freiwillige Auflösung des Vereins.

10.7     Jede Selbsthilfegruppe/-verein hat Anspruch auf zwei Delegierte. Jede Selbsthilfegruppe/-verein wird durch den Sprecher vertreten, der Anspruch auf die Delegiertenstimme hat. Eine Übertragung des Stimmrechts unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung ist möglich.

10.8     Im Übrigen gelten § 11.14 und § 11.15 sinngemäß. 

§ 11 Der Vorstand

11.1     Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Zweigvereines sowie dessen Vertretung nach außen. Er hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters anzuwenden sowie die ihm durch Gesetz und Statuten auferlegten Beschränkungen zu beachten.

11.2     In seine Zuständigkeit fallen insbesondere

11.2.1    die Erstellung und Durchführung jährlicher Arbeitsschwerpunkte bzw. -programme sowie die Erstellung jährlicher Tätigkeitsberichte;

11.2.2    die Einrichtung eines den Anforderungen des Zweigvereines entsprechenden Rechnungswesens;

11.2.3    die Erstellung eines der Größe des Zweigvereins sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechenden Rechnungsabschlusses binnen zwei Monaten nach Abschluss eines Rechnungsjahrs;

11.2.4    die sachgerechte, wirtschaftliche und sparsame Verwaltung des Vereinsvermögens;

11.2.5    die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

11.2.6    die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe der § 6 und § 7;

11.2.7    die Erlassung von Geschäftsordnungen für die Vereinsorgane auf deren Vorschlag, mit Ausnahme für die Mitgliederversammlung, und für die Fachausschüsse und Arbeitsgruppen (§ 12) sowie die Festsetzung einer für den Zweigverein verbindlichen Geschäftsstellenordnung (§ 14.2);

11.2.8    das Personalwesen hinsichtlich der Geschäftsstelle;

11.2.9    die Festlegung der Mindesthöhe des Förderbeitrags (§ 5.4);

11.2.10  der teilweise oder gänzliche Erlass des Mitgliedsbeitrags sowie die Festlegung der Zahlungsmodalitäten;

11.2.11  Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

11.2.12  die fristgerechte Anzeige anzeigepflichtiger Vorgänge an die Vereinsbehörde.

11.3     Der Vorstand besteht aus einem Obmann, einem Schriftführer, einem Kassier, sowie einem Vertreter des Hauptvereins. Der Obmann nominiert zwei Personen aus dem Vorstand des Zweigvereins, von denen jeweils Eine die Vertretung des Zweigvereins bei den Sitzungen des Dachverbandes wahrnimmt. Der Obmann kann höchstens zwei, Schriftführer und Kassier können höchstens je einen Stellvertreter haben, die ebenfalls dem Vorstand angehören. Im Vorstand müssen Mitglieder von Selbsthilfevereinen und -gruppen, die von Betroffenen organisiert, geleitet und repräsentiert werden, die Mehrheit haben. Nur natürliche Personen können Mitglieder des Vorstands sein.

11.4     Der Zweigverein wird entweder vom Obmann selbstständig oder von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Passiv vertretungsbefugt ist jedes einzelne Vorstandsmitglied. Eine finanzielle Verpflichtung des Zweigvereins darf nur mit Zustimmung des Kassiers erfolgen. Insichgeschäfte einzelner Vorstandsmitglieder bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

11.5     Der Schriftführer ist für die Führung der Vorstandssitzungs- und Mitgliederversammlungsprotokolle verantwortlich.

11.6     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Zweigvereines verantwortlich. Die Vorstandsmitglieder des Zweigvereines sind in vertretungsbefugter Anzahl ermächtigt, dem Kassier für das Vereinskonto selbstständige Zeichnungsvollmacht zu erteilen.

11.7     Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Zur Vermeidung eines „Conflict of Interests“ können hauptamtlich tätige Mitarbeiter, keine (ehrenamtliche) Vorstandstätigkeit ausführen. Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

11.8     Die Funktion eines Vorstandmitglieds endet durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt oder Enthebung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft im Vorstand kann auch im Fall von Interesselosigkeit des Mitgliedes aberkannt werden. Dies wird insbesondere dann vermutet, wenn ein Vorstandsmitglied unentschuldigt bei mehr als der Hälfte der jährlich anberaumten Vorstandssitzungen abwesend ist.

11.9     Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Mitglieds an dessen Stelle bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung ein anderes wählbares Mitglied selbst bestellen.

11.10   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit zurücktreten. Dies ist schriftlich gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern, im Falle eines kollektiven Rücktritts gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären und wird erst mit Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds bzw. der Wahl eines neuen Vorstands wirksam, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten Monats nach dessen Rücktrittserklärung.

11.11   Die Vorstandssitzung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter am Sitz des Dachverbandes einberufen. Im Übrigen kann ein Drittel der Vorstandsmitglieder eine Einberufung verlangen. Wird deren Verlangen von den zur Einberufung der Vorstandssitzung befugten Personen nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung entsprochen, so können die Berechtigten die Einberufung selbst vornehmen.

11.12   Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte.

11.13   Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, statutarische oder gesetzliche Bestimmungen sehen eine andere Mehrheit vor. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

11.14   Der Obmann leitet die Sitzung, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Ist kein solcher anwesend, hat das älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

11.15   Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem sich deren Ort, Datum und Dauer, die Namen aller Anwesenden sowie der wesentliche Ablauf ergeben. Gefasste Beschlüsse sind in vollem Wortlaut wiederzugeben. Das Abstimmungsergebnis sowie alle Angaben, die für eine Überprüfung der Gültigkeit gefasster Beschlüsse erforderlich sind, sind ebenfalls aufzunehmen. Das Protokoll ist unverzüglich (im Regelfall innerhalb von 14 Tagen) allen Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfern zuzusenden. Jeder Anwesende kann binnen vier Wochen nach Erhalt der Protokollsabschrift unter Angabe der hierfür Anlass gebenden Protokollierung Widerspruch erheben. Über dessen Berechtigung beschließt die nachfolgende Vorstandssitzung. § 8.8 ist zu beachten. 

§ 12 Rechnungsprüfung

12.1     Zu Rechnungsprüfern sind mindestens zwei unabhängige und unbefangene Personen auf die Dauer von drei Rechnungsjahren zu bestellen. Wiederwahlen sind zulässig. Sie dürfen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem anderen Organ angehören.

12.2     Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Zweigvereins innerhalb von drei Monaten nach der Erstellung des Rechnungsabschlusses. Hierüber ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der entweder die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel bestätigt oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Zweigvereins aufgezeigt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung sind zwingend einzuhalten. 

§ 13 Fachbeirat

13.1     Zur Beratung des Vorstands in fachlicher, insbesondere in medizinischer, rechtlicher, sozialer, psychologischer, finanzieller und medialer Hinsicht kann ein Fachbeirat eingerichtet werden.

13.2     Dessen ehrenamtlich tätige Mitglieder werden vom Vorstand bestellt und abberufen. Sie sind in beratender Funktion auch zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

13.3     Der Fachbeirat kann mit Zustimmung des Vorstands Fachausschüsse zur selbständigen Beratung des Vorstands sowie Arbeitsgruppen mit der vorbereitenden Behandlung bestimmter Beratungsgegenstände betrauen. 

§ 14 Das Schiedsgericht

14.1     Zur vereinsinternen Bereinigung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten ist im Bedarfsfall ein Schiedsgericht einzurichten.

14.2     Das Schiedsgericht setzt sich aus einer ungeraden Zahl, mindestens jedoch drei ehrenamtlich tätigen Personen zusammen, die jeweils volle Gewähr für ihre Objektivität und Unbefangenheit bieten müssen. Sie dürfen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem Vereinsorgan angehören, müssen jedoch Mitglieder Zweigvereines oder eines Mitglieds desselben sein. Jeder Streitteil ist berechtigt, eine Person binnen einer Frist von drei Wochen zu nominieren. Unterlässt einer der Streitteile diese Namhaftmachung, kann der Vorstand die fehlenden Personen nennen. Die Nominierten wählen selbst einen Vorsitzenden, bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten entscheidet das Los.

14.3     In jedem Fall ist zunächst auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Ist eine solche nicht möglich, wird eine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Die Entscheidungsfindung muss nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens erfolgen, insbesondere muss jeder Streitteil in gleicher Weise gehört werden. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Sollte das Schiedsgericht binnen acht Wochen nach Konstituierung keine Entscheidung treffen, so steht es den Streitteilen frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. 

§ 15 Geschäftsstelle

15.1     Zur Unterstützung der Vereinsorgane und für die Durchführung ihrer Beschlüsse ist eine Geschäftsstelle dauernd einzurichten. Diese ist auch Kontaktstelle für die Mitglieder und hat deren Tätigkeit nach Möglichkeit zu unterstützen.

15.2     Die Aufgaben der Geschäftsstelle können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsstellenleiter nach den Weisungen des Obmanns. 

§ 16 Zweigvereine

Eine Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen. 

§ 17 Haftung für die Verbindlichkeiten des Zweigvereins

17.1     Der Zweigverein, nicht jedoch dessen Mitglieder, haftet für eigene Verbindlichkeiten mit dem eigenen Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

17.2     Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.

17.3     Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft

17.3.1    Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,

17.3.2    Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,

17.3.3    ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,

17.3.4    die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,

17.3.5    im Fall der Auflösung des Dachverbandes dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder

17.3.6    ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Dachverbandes gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

17.4     Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.

17.5     Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 HGB sinngemäß.

17.6     Dachverband und Zweigvereine erledigen ihre finanzielle Gebarung grundsätzlich eigenständig, unter Beachtung der jeweiligen Statuten. Der Dachverband übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Tätigkeiten des Zweigvereines, insbesondere haftet er nicht für dessen Verbindlichkeiten. Der Zweigverein übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Tätigkeit des Dachverbandes. Die einzelnen Zweigvereine stehen gegenseitig in keinem wie immer gearteten Haftungsverhältnis. 

§ 18 Freiwillige Auflösung

18.1     Die freiwillige Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Falls eine Abwicklung des vorhandenen Vermögens erforderlich ist, ist dabei auch ein Abwickler zu bestellen.

18.2     Bei Auflösung des Zweigvereines ist das, nach der Befriedigung der Gläubiger des Zweigvereins, verbleibende Vermögen dem Dachverband zu übergeben, welcher es treuhänderisch für die Belange der Osttiroler Vereine und Gruppen zu verwenden hat. Dies gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zwecks.

18.3.    Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung dem Dachverband, sowie der Vereinsbehörde, schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige Auflösung im Amtsblatt des Bundeslandes Tirol zu verlautbaren.